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Lageplan der Kläranlage AIZ

Funktionsschema der Kläranlage AIZ

Organigramm

VERBANDSANLAGEN

ÜBERSICHT:

Der Abwasserverband Achental – Inntal – Zillertal mit der Kurzformbezeichnung “AIZ-Abwasserverband“ ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes nach § 87 des Wasserrechtsgesetzes 1959 i.d.g.F.


Es können sowohl politische Gemeinden, aber auch Betriebe und juristische Personen Verbandsmitglieder sein. Über die Aufnahme oder das Ausscheiden von Mitgliedern hat die Mitgliederversammlung zu befinden. Derzeit gehören dem AIZ-Abwasserverband 31 Gemeinden aus den Regionen Zillertal, Achental und mittleres Unterinntal an. Das angeschlossene Einzugsgebiet weist eine Fläche von rd. 1.520 km² auf. Die Infrastruktur des Einzugsgebietes ist sehr stark vom Tourismus beeinflusst und entsprechend geprägt.


Im Abwassereinzugsbereich des Verbandes befinden sich rd. 1.200 Hotel- sowie gewerbliche Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe mit ca. 65.000 Gästebetten. Den Gästebetten stehen rd. 52.000 ständige Einwohner gegenüber.


Die Aufgaben und Ziele im Bereich der Abwasserreinigung und des Umweltschutzes werden durch die Verbandssatzungen bzw. den gesetzlichen Auftrag gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 vorgegeben. In den Satzungen sind auch die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder geregelt Zur Durchführung der Tagesgeschäfte wurde eine Geschäftsführung eingesetzt, welche diese auf Grundlage einer Geschäftsordnung abwickelt.


Das stete Bestreben des Verbandes bei der Abwasserreinigung umweltbewusst zu handeln, führte 1999 zur Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS). Durch die freiwillige Beteiligung an diesem von der EU initiierten System und der nunmehrigen Fortschreibung nach EMAS-II-VO soll die Umweltrelevanz des Betriebes weiter verbessert werden.

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GEMEINDE ZILLERTAL

Aschau

Brandberg

Bruck

Finkenberg

Fügen

Fügenberg

Gerlos

Gerlosberg

Hainzenberg

Hart

Hippach

Kaltenbach

Mayrhofen

Ramsau

Ried

Rohrberg

Schlitters

Schwendau

Stumm

Stummerberg

Tux

Uderns

Zell

Zellberg

GEMEINDE INNTAL - ACHENTAL

Achenkirch

Buch

Eben

Gallzein

Jenbach

Steinberg

Strass

Wiesing

INDIREKTEINLEITER

Formulare

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IKA Online Formular

04/2023

(Bitte nutzen Sie das neue Online Formular)

IE-Antrag Hotellerie und Gastronomiebetriebe

10/2018

IE-Antrag Betriebe mit betrieblichem Abwasser

10/2018

IE-Antrag + Vertrag häusliches Abwasser
(inkl. Anschlussvertrag
nach TiKG)

05/2021

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Informationen für Einleitungen betrieblicher Abwässer

Anschlussvertrag nach TiKG2000

Musterlageplan für IEV-Abwicklung Gewerbebetrieb

Musterlageplan für IEV-Abwicklung Einfamilienhaus

Ermittlungsblatt für die Küchenabwassermenge Gastronomie

Infoschema Trennstelle/Anschlussstelle

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Bemessung Fettabscheider aus ÖWAV RB-39

Betrieb und Wartung von Fettabscheideranlagen

Musterprüfbericht Generalinspektion Fettabscheider

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Bemessung Mineralölabscheider aus ÖWAV RB-16

Musterprüfbericht Generalinspektion Mineralölabscheider

Version

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 Vorschreibungen für Schwimmbäder Anlagenplaner- und Betreiber

10/2018

ÖWAV Merkblatt - Private Hallen- und Freischwimmbecken 

2011

Nach § 32 b WRG 1959 idgF. bedarf jede Einleitung von Abwasser in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Als Kanalisationsunternehmen ist gemäß WRG der AIZ-Abwasserverband als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausleitung von biologisch gereinigtem Abwasser in den Vorfluter Inn definiert.
Werden Abwässer in die Anlagen des Kanalisationsunternehmens eingeleitet, die mehr als geringfügig von der Qualität des häuslichen Abwassers abweichen, so ist zusätzlich die Indirekteinleiterverordnung (BGBl. 222/1998) zu beachten.
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist jeder (Neuerstellung und Bestände) Kanalanschluss vom AIZ-Abwasserverband durch einen Entsorgungsvertrag zu genehmigen.
Der Anschlusswerber hat daher entsprechende Unterlagen, welche eine Beurteilung der Abwassereinleitung in technischer als auch in qualitativer und quantitativer Hinsicht ermöglichen, beim AIZ-Abwasserverband 6261 Strass 150 oder der Standortgemeinde einzureichen. Auf Grundlage dieser „Abwassertechnischen Unterlagen“ wird dann eine privatrechtliche Vereinbarung in Form eines Abwasserentsorgungsvertrages zwischen dem Indirekteinleiter und dem AIZ-AV geschlossen.
Dieser Abwasserentsorgungsvertrag mit dem AIZ-AV ersetzt nicht Genehmigungen und Verfahren die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind (Z.B. Anschlussvertrag nach dem neuen Tiroler Kanalisationsgesetz – TiKG2000, LGBl. 1/2000)
Entsprechende Antragsunterlagen in Formularform stehen als Download in Form eines PDF- oder Winwordfiles zur Verfügung. Des weiteren können die Formulare auch per E-Mail beim AIZ-Abwasserverband angefordert werden.
Als Hilfestellung können weitere Mustervorlagen (Lageplan, Skizze zur Lage der Trenn- und Anschlussstelle, etc.) unter Formulare eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

WAS IST NEU?
Durch neue gesetzliche Regelungen wurden die rechtlichen Belange der Abwasserentsorgung in wesentlichen Teilen von den Behörden zu den Abwasserverbänden bzw. Gemeinden ausgelagert.
Mit § 32 b Wasserrechtsgesetz 1959 wurde im Oktober 1997 die Indirekteinleiterregelung eingeführt, wobei für Abwasser dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht im Juli 1998 zusätzlich dieIndirekteinleiterverordnung (IEV) erlassen wurde. Nach diesen gesetzlichen Grundlagen ist für jede (häusliche & gewerbliche) Abwassereinleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens[1] erforderlich. Neben dieser Zustimmung des Kanalisationsunternehmens kann noch zusätzlich für bestimmte Abwasserherkunftsbereiche (laut Anlage A der IEV) oder bei der Überschreitung von Schwellenwerten[2] bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen (laut Anlage B der IEV) eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich werden.Gemäß § 8 des Tiroler Kanalisationsgesetzes (TiKG, inkraftgetreten im Nov. 2000) hat der Eigentümer von Anlagen, für welche Anschlusspflicht nach § 5 besteht bzw. festgelegt wurde, einen Anschlussvertrag mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation[3] zu schließen, in welchem genaue Angaben über die Ausführung der privaten Entwässerungsanlage und der Trennstelle zur öffentlichen Kanalisation sowie Anschlussfristen anzuführen sind.

Demnach sind hier 2 Verfahren (Bundesrecht und Landesrecht) für die rechtliche Sicherung der Abwassereinleitung durchzuführen, wobei die Beibringung der erforderlichen Unterlagen eine „Bringschuld“ im Sinne der ao. Gesetze darstellt. Bei Nichterfüllung sind sowohl im TiKG (§ 15) als auch im WRG (§ 137) Strafbestimmungen mit einem Strafrahmen von 750,- € bis 35.000,- € vorgesehen.
Daraus ergeben sich Pflichten für den Kanalanschlusswerber bzw. den Anschlussverpflichteten (oder Indirekteinleiter) Unterlagen beizubringen, damit eine abwassertechnische Beurteilung erfolgen kann. Auf Grundlage dieser Einreichunterlagen wird dann ein privatrechtlicher Vertrag (Entsorgungsvertrag und Anschlussvertrag) zwischen dem Anschlusswerber und Abwasserverband bzw.Anschlusswerber und der Sitzgemeinde geschlossen.

ERFORDERNISSE & VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE UMSETZUNG!
Für die Umsetzung, Vereinheitlichung der Erfassung und auch zur Gleichbehandlung der Indirekteinleiter wurde ein Formularwesen für den Bereich des häuslichen Abwassers sowie für gängige Bereiche des gewerblichen Abwassers (Hotellerie, KFZ-Betriebe, Tankstellen, Frächterei, Sennereien, Metzgereien) von einer Arbeitsgruppe „Indirekteinleiter“ entwickelt. Dieser Arbeitsgruppe gehörten Vertreter von Abwasserverbänden, Wasserrechtsjuristen des Amtes der Tiroler Landesregierung und Kulturtechniker an. Diese Unterlagen sind in ganz Tirol zur Anwendung empfohlen.




Schema der rechtlichen Abwicklung einer Abwassereinleitung
in eine öffentliche Kanalisation
Schema

Als häusliches Abwasser wird das Abwasser aus den Bereichen Ein-/Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, Wohnanlagen, Reihenhäusern, privaten Fremdenheimen, etc. verstanden. Dieses Abwasser wird als Abwasser der Rubrik A1 (in den Formularen) bezeichnet.
Dem häuslichen Abwasser ähnlich oder von diesem in seiner Qualität nur geringfügig abweichend wird das Abwasser von Hotellerie, Gastgewerbe und Beherbergungsbetrieben bezeichnet. Auch Abwässer aus Schulen, Sportheimen, Kinos, Kindergärten, Großbüros, etc. fallen in diese Rubrik. Dieses Abwasser wird als Abwasser der Rubrik A2 (in den Formularen) bezeichnet.
Gewerbliches Abwasser, welches in seiner Qualität mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht wird als Abwasser der Rubrik B (in den Formularen) bezeichnet.

Mit diesem Formularwesen wurde eine Möglichkeit geschaffen, die erforderlichen Unterlagen und Angaben für beide Verfahren beizubringen, wobei sich die oa. Abwicklung ergibt. Die Angaben in den Formularen sind vom Indirekteinleiter (oder Eigentümer der Anlage) zu machen, wobei anzustreben ist, dass diese vom planende Ingenieur, Architekt, Installateur, usw. kommen.
Die Unterlagen sollten dann im Zuge des Baurechtsverfahrens eingereicht werden. Mit der Unterfertigung ist damit ist auch die Forderung gemäß § 4 der Tiroler Baurodung 2001 erfüllt, wonach eine Gebäudeerrichtung nur auf Grundstücken zulässig ist, wenn unter anderem auch eine Beseitigung der anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer (rechtlich) sichergestellt ist.

[1] Kanalisationsunternehmen ist der Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung von (gereinigten) Abwässern in einen Vorfluter (Gewässer), meist ein Abwasserverband oder eine Gemeinde.

[2] Schwellenwert ist eine Tages-Fracht-Obergrenze von maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen, welche in Abhängigkeit der Größenordnung der Abwasserreinigungsanlage nach den Bestimmungen der Indirekteinleiterverordnung errechnet wird.

[3] Betreiber der öffentlichen Kanalisation ist derjenige der eine öffentliche, allgemein zur Verfügung stehende Kanalisation in Erfüllung des öffentlichen Entsorgungsauftrages (oder ein von ihm beauftragten Dritter) errichtet, betreibt und erhält.

Link zur AGB Datei: PDF

Den link zur IDE - Verordnung finden Sie hier: IDE - Verordnung


Was gehört nicht in den Abfluss?