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Nach § 32 b WRG 1959 idgF. bedarf jede Einleitung von
Abwasser in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation
der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Als
Kanalisationsunternehmen ist gemäß WRG der
AIZ-Abwasserverband als Inhaber der wasserrechtlichen
Bewilligung für die Ausleitung von biologisch gereinigtem
Abwasser in den Vorfluter Inn definiert.
Werden
Abwässer in die Anlagen des Kanalisationsunternehmens
eingeleitet, die mehr als geringfügig von der Qualität des
häuslichen Abwassers abweichen, so ist zusätzlich die
Indirekteinleiterverordnung (BGBl. 222/1998) zu beachten.
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist jeder
(Neuerstellung und Bestände) Kanalanschluss vom
AIZ-Abwasserverband durch einen Entsorgungsvertrag zu
genehmigen.
Der Anschlusswerber hat daher
entsprechende Unterlagen, welche eine Beurteilung der
Abwassereinleitung in technischer als auch in qualitativer
und quantitativer Hinsicht ermöglichen, beim
AIZ-Abwasserverband 6261 Strass 150 oder der
Standortgemeinde einzureichen. Auf Grundlage dieser
„Abwassertechnischen Unterlagen“ wird dann eine
privatrechtliche Vereinbarung in Form eines
Abwasserentsorgungsvertrages zwischen dem
Indirekteinleiter und dem AIZ-AV geschlossen.
Dieser
Abwasserentsorgungsvertrag mit dem AIZ-AV ersetzt nicht
Genehmigungen und Verfahren die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften erforderlich sind (Z.B. Anschlussvertrag nach
dem neuen Tiroler Kanalisationsgesetz – TiKG2000, LGBl.
1/2000)
Entsprechende Antragsunterlagen in
Formularform stehen als Download in Form eines PDF- oder
Winwordfiles zur Verfügung. Des weiteren können die
Formulare auch per E-Mail beim AIZ-Abwasserverband
angefordert werden.
Als Hilfestellung können weitere
Mustervorlagen (Lageplan, Skizze zur Lage der Trenn- und
Anschlussstelle, etc.) unter Formulare eingesehen bzw.
heruntergeladen werden.
WAS IST NEU?
Durch neue gesetzliche Regelungen
wurden die rechtlichen Belange der Abwasserentsorgung in
wesentlichen Teilen von den Behörden zu den
Abwasserverbänden bzw. Gemeinden ausgelagert.
Mit §
32 b Wasserrechtsgesetz 1959 wurde im Oktober 1997 die
Indirekteinleiterregelung eingeführt, wobei für Abwasser
dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des
häuslichen Abwassers abweicht im Juli 1998 zusätzlich
dieIndirekteinleiterverordnung (IEV) erlassen wurde. Nach
diesen gesetzlichen Grundlagen ist für jede (häusliche
& gewerbliche) Abwassereinleitung in eine
wasserrechtlich bewilligte Kanalisation die Zustimmung des
Kanalisationsunternehmens[1] erforderlich. Neben dieser
Zustimmung des Kanalisationsunternehmens kann noch
zusätzlich für bestimmte Abwasserherkunftsbereiche (laut
Anlage A der IEV) oder bei der Überschreitung von
Schwellenwerten[2] bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen
(laut Anlage B der IEV) eine wasserrechtliche Bewilligung
erforderlich werden.Gemäß § 8 des Tiroler
Kanalisationsgesetzes (TiKG, inkraftgetreten im Nov. 2000)
hat der Eigentümer von Anlagen, für welche
Anschlusspflicht nach § 5 besteht bzw. festgelegt wurde,
einen Anschlussvertrag mit dem Betreiber der öffentlichen
Kanalisation[3] zu schließen, in welchem genaue Angaben
über die Ausführung der privaten Entwässerungsanlage und
der Trennstelle zur öffentlichen Kanalisation sowie
Anschlussfristen anzuführen sind.
Demnach sind hier 2 Verfahren (Bundesrecht und
Landesrecht) für die rechtliche Sicherung der
Abwassereinleitung durchzuführen, wobei die Beibringung
der erforderlichen Unterlagen eine „Bringschuld“ im Sinne
der ao. Gesetze darstellt. Bei Nichterfüllung sind sowohl
im TiKG (§ 15) als auch im WRG (§ 137) Strafbestimmungen
mit einem Strafrahmen von 750,- € bis 35.000,- €
vorgesehen.
Daraus ergeben sich Pflichten für den
Kanalanschlusswerber bzw. den Anschlussverpflichteten
(oder Indirekteinleiter) Unterlagen beizubringen, damit
eine abwassertechnische Beurteilung erfolgen kann. Auf
Grundlage dieser Einreichunterlagen wird dann ein
privatrechtlicher Vertrag (Entsorgungsvertrag und
Anschlussvertrag) zwischen dem Anschlusswerber und
Abwasserverband bzw.Anschlusswerber und der Sitzgemeinde
geschlossen.
ERFORDERNISSE & VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE
UMSETZUNG!
Für die Umsetzung, Vereinheitlichung der
Erfassung und auch zur Gleichbehandlung der
Indirekteinleiter wurde ein Formularwesen für den Bereich
des häuslichen Abwassers sowie für gängige Bereiche des
gewerblichen Abwassers (Hotellerie, KFZ-Betriebe,
Tankstellen, Frächterei, Sennereien, Metzgereien) von
einer Arbeitsgruppe „Indirekteinleiter“ entwickelt. Dieser
Arbeitsgruppe gehörten Vertreter von Abwasserverbänden,
Wasserrechtsjuristen des Amtes der Tiroler Landesregierung
und Kulturtechniker an. Diese Unterlagen sind in ganz
Tirol zur Anwendung empfohlen.
Schema der rechtlichen Abwicklung einer
Abwassereinleitung
in eine öffentliche Kanalisation
Schema
Als häusliches Abwasser wird das Abwasser aus den
Bereichen Ein-/Zwei- oder Mehrfamilienhäusern,
Wohnanlagen, Reihenhäusern, privaten Fremdenheimen, etc.
verstanden. Dieses Abwasser wird als Abwasser der Rubrik
A1 (in den Formularen) bezeichnet.
Dem häuslichen
Abwasser ähnlich oder von diesem in seiner Qualität nur
geringfügig abweichend wird das Abwasser von Hotellerie,
Gastgewerbe und Beherbergungsbetrieben bezeichnet. Auch
Abwässer aus Schulen, Sportheimen, Kinos, Kindergärten,
Großbüros, etc. fallen in diese Rubrik. Dieses Abwasser
wird als Abwasser der Rubrik A2 (in den Formularen)
bezeichnet.
Gewerbliches Abwasser, welches in seiner
Qualität mehr als geringfügig von der des häuslichen
Abwassers abweicht wird als Abwasser der Rubrik B (in den
Formularen) bezeichnet.
Mit diesem Formularwesen wurde eine Möglichkeit
geschaffen, die erforderlichen Unterlagen und Angaben für
beide Verfahren beizubringen, wobei sich die oa.
Abwicklung ergibt. Die Angaben in den Formularen sind vom
Indirekteinleiter (oder Eigentümer der Anlage) zu machen,
wobei anzustreben ist, dass diese vom planende Ingenieur,
Architekt, Installateur, usw. kommen.
Die Unterlagen
sollten dann im Zuge des Baurechtsverfahrens eingereicht
werden. Mit der Unterfertigung ist damit ist auch die
Forderung gemäß § 4 der Tiroler Baurodung 2001 erfüllt,
wonach eine Gebäudeerrichtung nur auf Grundstücken
zulässig ist, wenn unter anderem auch eine Beseitigung der
anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer (rechtlich)
sichergestellt ist.
[1] Kanalisationsunternehmen ist der Inhaber der
wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung von
(gereinigten) Abwässern in einen Vorfluter (Gewässer),
meist ein Abwasserverband oder eine Gemeinde.
[2] Schwellenwert ist eine Tages-Fracht-Obergrenze
von maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen,
welche in Abhängigkeit der Größenordnung der
Abwasserreinigungsanlage nach den Bestimmungen der
Indirekteinleiterverordnung errechnet wird.
[3] Betreiber der öffentlichen Kanalisation ist
derjenige der eine öffentliche, allgemein zur Verfügung
stehende Kanalisation in Erfüllung des öffentlichen
Entsorgungsauftrages (oder ein von ihm beauftragten
Dritter) errichtet, betreibt und erhält.
Den link zur IDE - Verordnung finden Sie hier: IDE - Verordnung
Was gehört nicht in den Abfluss?