Allgemeine Geschäfts Bedingungen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Genehmigt mit Beschluss der
    AIZ-Mitgliederversammlung vom 14.Juli 1999
    INHALTSVERZEICHNIS
    1. EINLEITUNG  S/3
    2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN & BEGRIFFSBESTIMMUNGEN S/3
    3. ABSCHLUSS DES ENTSORGUNGSVERTRAGES S/5
    4. ENTSORGUNGSANLAGE DES KANALBENÜTZERS S/6
    5. WASSERRECHTLICHE BEWILLIGUNG S/7
    6. ART UND UMFANG DER ABWÄSSER (EINLEITUNGSBESCHRÄNKUNGEN) S/7
    7. RÜCKHALTUNG UNZULÄSSIGER ABWASSERINHALTSSTOFFE (INNERBETRIEBLICHE
    REINIGUNGSANLAGE) S/8
    8. UNTERBRECHUNG DER ENTSORGUNG 9
    9. ENTGELTE S/9
    10. AUSKUNFT-, NACHWEIS- UND MELDEPFLICHT SOWIE ZUTRITTSRECHTE S/10
    11. HAFTUNG S/10
    12. BEENDIGUNG DES ENTSORGUNGSVERTRAGES S/11
    13. ZUSATZBESTIMMUNGEN FÜR INDIREKTEINLEITER WELCHE NICHT ÜBER DIE
    ÖFFENTLICHE KANALISATION EINLEITEN (ANLIEFERUNG MIT TANKFAHRZEUGEN) S/12
    14. SCHLICHTUNGSSTELLE S/12
    15. GERICHTSSTAND S/13
    16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN S/13

    1. Einleitung

    1.1 Der Abwasserverband Achental-Inntal-Zillertal (Kurzbezeichnung AIZ-Abwasserverband) mit
    dem Geschäftssitz in 6261 Strass i. Zillertal HNr. 150, (Abwasserreinigungsanlage ARA
    Strass) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes nach den Bestimmungen des § 87
    Wasserrechtsgesetz 1959 idgF.

    1.2 Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinden:
    Aschau i. Zillertal., Brandberg, Bruck am Ziller, Finkenberg, Fügen, Fügenberg, Gerlos,
    Gerlosberg, Hainzenberg, Hart, Hippach, Kaltenbach, Mayrhofen, Ramsau im Zillertal, Ried im
    Zillertal, Rohrberg, Schlitters, Schwendau, Stumm, Stummerberg, Tux, Uderns, Zell am Ziller,
    Zellberg, Achenkirch, Buch bei Jenbach, Eben am Achensee, Gallzein, Jenbach, Wiesing und
    Strass im Zillertal.

    1.3 Der Verband ist Eigentümer und Betreiber der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage ARA
    Strass (kurz: Verbandskläranlage genannt) und der in den Mitgliedsgemeinden gelegenen
    Verbandskanäle, Rückhaltebecken, Pumpwerke und sonstiger Verbandsanlagen.

    1.4 Die Verbandskläranlage ARA Strass ist eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage und dient
    der Übernahme und Reinigung der in den Mitgliedsgemeinden des Verbandes anfallenden
    Abwässer, häuslichen Abwässer, Mischwässer, etc. sowie der Einleitung der gereinigten
    Abwässer in den Inn (Vorfluter).

    2. Allgemeine Bestimmungen & Begriffsbestimmungen

    2.1 Gemäß § 32b(1) Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung
    bedarf jede Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage
    (Indirekteinleitung) neben allfälliger behördlicher Bewilligungen auch der Zustimmung des
    Kanalisationsunternehmens.

    2.2 Kanalisationsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Zif. 10 der Indirekteinleiterverordnung
    (IEV), BGBl. II Nr. 222/1998 in der geltenden Fassung, ist der Inhaber der wasserrechtlichen
    Bewilligung für die Einleitung der in einer Kanalisation oder in einer
    Abwasserreinigungsanlage gesammelten und gereinigten Abwässer in ein Gewässer.

    2.3 Somit ist der Verband Kanalisationsunternehmen. Weiters bedarf die Einleitung von
    Abwässern in die öffentliche Kanalisation neben allfälliger behördlicher Bewilligungen auch
    der Zustimmung des jeweiligen Betreibers dieses Netzes (z.B. Gemeinde, Verband).

    2.4 Der Betreiber der jeweiligen öffentlichen Kanalisation übernimmt die Abwässer der
    Indirekteinleiter zur Weiterleitung in die Anlagen des Verbandes. Der Verband übernimmt die
    Weiterleitung, Reinigung und Ableitung der Abwässer der Indirekteinleiter aus dem
    Einzugsbereich der Verbandskläranlage entsprechend den nachfolgenden Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen sowie den in der Zustimmungserklärung (=Entsorgungsvertrag Pkt.
    3.1 bis 3.11) näher geregelten besonderen Bestimmungen nach Maßgabe der Kapazität und
    Leistungsfähigkeit der jeweiligen öffentlichen Kanalisation sowie der öffentlichen
    Abwasserreinigungsanlage.

    2.5 Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet:
    Öffentliche Kanalisation: Das gesamte öffentliche und für Indirekteinleiter allgemein verfügbare Kanalisationssystem einschließlich aller technischen Einrichtungen, insbesondere Kanäle, Schächte, Einlaufbauwerke, Abwasserpumpwerke, Regenentlastungsbauwerke, usw. im Entsorgungsgebiet des Verbandes, soweit sie auf Grund eines öffentlichen Entsorgungsauftrages vom Verband oder von einer Mitgliedsgemeinde des Verbandes betrieben werden. Hausanschlüsse zählen nicht zur öffentlichen Kanalisation.

    Öffentliche Abwasserreinigungsanlage:
    Die Verbandskläranlage samt den Zu- und Ableitungskanälen einschließlich aller technischen
    Einrichtungen.

    Öffentliche Kanalisationsanlage:
    Die gesamte wasserrechtlich bewilligte Anlage zur Sammlung, Ableitung und Reinigung von
    Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich aller Sonderbauwerke (z.B.
    Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker) soweit sie vom Verband oder von
    einer Mitgliedsgemeinde des Verbandes betrieben werden. (Die öffentliche Kanalisation sowie die
    öffentliche Abwasserreinigungsanlage).

    Entsorgungsanlage des Kanalbenützers:
    Der Hausanschlusskanal sowie alle anderen Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden, befestigten
    Flächen und auf Grundflächen, die der Sammlung, Vorbehandlung und Ableitung von Abwässern
    dienen, bis zur Einmündung in die öffentliche Kanalisation. Die Trennstelle wird von der jeweiligen
    Gemeinde im Anschlußbescheid gemäß Tiroler Kanalisationsgesetz oder vom Verband festgelegt.

    Abwasser:
    Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung,
    Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder Dienstleistung sowie in Kühl-,
    Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner
    Beschaffenheit derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu
    beeinträchtigen oder zu schädigen vermag.

    Häusliches Abwasser:
    Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in
    Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus
    öffentlichen Gebäuden oder aus Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen
    Betrieben.

    Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen abweicht:
    Abwasser nach der Definition des § 1 Abs. 3 Zif. 2 der Indirekteinleiterverordnung in der jeweils
    geltenden Fassung, sowie Abwasser das auf Grund seiner Herkunft und des daraus resultierenden
    Inventars an Inhaltstoffen und auf Grund der Massenrelationen dieser Inhaltsstoffe zu einander und
    im Verhältnis zur Verbandskläranlage nicht mehr dem typischem häuslichen Abwasser zugerechnet
    werden kann. Hiezu zählen auch Niederschlagswässer, mit welchem Schadstoffe von der
    Landoberfläche eines Einzugsgebietes mit abgeschwemmt werden, die überwiegend durch
    menschliche Tätigkeiten in diesem Einzugsgebiet entstanden sind (mehr als geringfügig
    verschmutzte Niederschlagswässer).

    Niederschlagswasser:
    Wasser, das zufolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel,
    Schnee oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und an der Landoberfläche dieses
    Einzugsgebietes zu einem Gewässer abfließt oder durch technische Maßnahmen abgeleitet wird
    (nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer, Drainagen-, Quell- und
    Grundwasser)

    Mischwasser:
    Eine Mischung aus Niederschlagswasser, Abwasser und/oder häuslichem Abwasser.

    Einleitung/einleiten:
    Jede Einbringung von Abwasser, häuslichem Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser in
    eine öffentliche Kanalisationsanlage, die vom Verband oder von einer Mitgliedsgemeinde betrieben
    wird.

    Innerbetriebliche Reinigungsanlage:
    Alle Anlagen des Indirekteinleiters zur innerbetrieblichen Vermeidung und/oder Reinigung von
    Abwasser.

    Kanalbenützer:
    Wer auf Grund eines Entsorgungsvertrages mit dem Verband und dem Betreiber der jeweiligen
    öffentlichen Kanalisation befugt ist, Abwasser, häusliches Abwasser, Mischwasser oder
    Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.

    Indirekteinleiter:
    Indirekteinleiter im Sinne des § 1 Abs. 3 Zif. 1 der Indirekteinleiterverordnung ist, wer eine Einleitung
    in eine Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage vornimmt, deren wasserrechtlich Bewilligung
    er nicht inne hat. Hiezu zählen auch alle jene Personen oder Betriebe, welche Abwässer mittels
    Fahrzeugen direkt zur Verbandskläranlage anliefern und dort einleiten. Nicht als Indirekteinleitung
    gilt die Einleitung bzw-. Einbringung von Abwässern durch Verbandsmitglieder.

    3. Abschluss des Entsorgungsvertrages

    3.1 Der Abschluss eines Entsorgungsvertrages zur Einleitung von Abwässern, häuslichen
    Abwässern, Mischwässern, oder Niederschlagswässern in die öffentliche Kanalisation ist
    mittels eines bei der jeweiligen Standortgemeinde oder beim Verband aufliegenden
    Vordruckes bei der Standortgemeinde oder beim Verband zu beantragten.

    3.2 Im Antrag sind Art und Umfang der beabsichtigten Einleitungen bekanntzugeben. Dem Antrag
    ist ein detailliertes Projekt (3-fach) anzuschließen, welches auch die Mitteilungen im Sinne des
    § 32b Abs. 2 WRG 1959 zu umfassen hat.

    3.3 Jede Änderung in Art und Umfang der Abwassereinleitung bedarf eines neuen
    Entsorgungsvertrages.

    3.4 Der Antrag auf Abschluß eines Entsorgungsvertrages gilt nur mit schriftlicher Zustimmung des
    Verbandes und des Betreibers der öffentlichen Kanalisation als angenommen.

    3.5 Diese Zustimmung zur Einleitung von Abwässern in das öffentliche Kanalisationssystem kann,
    soweit erforderlich, befristet sowie mit Auflagen verbunden werden.

    3.6 Die Zustimmung zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation gilt, wenn im Entsorgungsvertrag
    nichts Gegenteiliges vereinbart ist, generell befristetet auf die Dauer der behördlichen
    Bewilligung für die Verbandskläranlage. Für den Fall, daß die behördliche Bewilligung für die
    Kläranlage verlängert wird, verlängert sich automatisch auch die Zustimmung für die
    Einleitung um dieselbe Zeitspanne.

    3.7 Der Verband ist berechtigt, bei Änderung der gesetzlichen, verordnungsgemäßen oder
    bescheidmäßigen Grundlagen für den Bestand und den Betrieb seiner Anlagen die
    entsprechenden Änderungen und Anpassungen im Entsorgungsvertrag einseitig
    vorzunehmen.

    3.8 Die Zustimmung zur Einleitung gilt nicht für Rechtsnachfolger. Bei Eigentümerwechsel,
    Pächterwechsel, Mieterwechsel, Firmenänderungen, usw. erlischt die bestehende
    Zustimmung und vom neuen Rechtsinhaber ist unter Vorlage der Unterlagen nach Pkt. 2.1 um
    den Abschluß eines neuen Entsorgungsvertrages anzusuchen.

    3.9 Der Indirekteinleiter hat seine Anlagen jeweils an den Stand der Technik, sowie auf die
    einschlägigen Gesetze und Verordnungen und auf die behördlichen Bewilligungen für die
    öffentliche Kanalisationsanlage anzupassen und zu betreiben.

    3.10 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage können die weitere Übernahme von
    Abwässern, häuslichen Abwässern, Mischwässern und Niederschlagswässern einschränken
    und/oder von der Erfüllung von (weiteren bzw. anderen) Auflagen abhängig machen, wenn
    dies aufgrund einer geänderten rechtlichen Situation, insbesondere im Hinblick auf die
    einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie die behördlichen Bewilligungen für die
    öffentliche Kanalisationsanlage, erforderlich ist (Änderungsvorbehalt).

    3.11 Die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” liegen beim Verband und bei allen
    Mitgliedsgemeinden auf und werden jedem Indirekteinleiter auf Verlangen unentgeltlich
    ausgefolgt und erläutert. All jenen Indirekteinleitern, deren Abwasser mehr als geringfügig vom
    häuslichen Abwasser abweicht, werden die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” zugestellt.
    Der Indirekteinleiter wird in allen technischen und rechtlichen Angelegenheiten des
    Kanalanschlusses beraten und es liegen sämtliche diesbezüglichen Gesetze und
    Verordnungen in der Geschäftsstelle des Verbandes zur Einsichtnahme auf.

    4. Entsorgungsanlage des Kanalbenützers

    4.1 Die Errichtung, Instandhaltung, Umlegung, Erweiterung oder Erneuerung der
    Entsorgungsanlage hat fachgerecht zu erfolgen.

    4.2 Die Errichtung, Umlegung, Erweiterung oder Erneuerung der Entsorgungsanlage hat nach
    dem Stand der Technik, den gesetzlichen Vorschriften und sonstigen einschlägigen Normen,
    insbesondere unter Einhaltung der ÖNORM B2501 in der jeweils geltenden Fassung
    (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) und entsprechend den Bedingungen
    der Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage zu erfolgen. Der Kanalbenützer hat
    sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen.

    4.3 Jeder Kanalbenützer hat sich selbst durch entsprechende bauliche Vorkehrungen (Pkt. 6.5
    ÖNORM B 2501 in der jeweils geltenden Fassung) gegen Kanalrückstau zu sichern. Der
    Kanalbenützer hat zur Überwachung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und
    sonstigen Normen sowie entsprechend den vom Verband, dem Betreiber der jeweiligen
    öffentlichen Kanalisation und/oder der Behörde erteilte Auflagen die erforderlichen baulichen
    Vorkehrungen (z.B. Schächte zur Probennahme, Prüfschächte) auf eigene Kosten zu treffen.

    4.4 Umlegungen, Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Entsorgungsanlagen sind den
    Betreibern der öffentlichen Kanalisationsanlage 4 Wochen vor Baubeginn anzuzeigen. Soweit
    solche Maßnahmen Einfluss auf die bestehende Zustimmung zur Einleitung von Abwässern,
    insbesondere hinsichtlich des Umfanges und der Art der zu entsorgenden Abwässer sowie die
    innerbetriebliche Reinigungsanlage (Pkt. 7) betreffend, haben, sind solche Veränderungen
    erst nach gesonderter vertraglicher Regelung (Abänderung der Zustimmung) zulässig.

    4.5 Der Kanalbenützer hat den Betreibern der öffentlichen Kanalisationsanlage unverzüglich von
    der Fertigstellung des neuen Kanalanschlusses bzw. von der Beendigung der Umlegungs-,
    Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten an bestehenden Entsorgungsanlagen in Kenntnis zu
    setzen (Fertigstellungsanzeige).

    4.6 Der Fertigstellungsanzeige sind innerhalb von 4 Wochen, sofern im Entsorgungsvertrag nicht
    eine abweichende Regelung getroffen wird, die im Rahmen der Zustimmungserklärung
    geforderten Unterlagen anzuschließen.

    4.7 Die Entsorgungsanlage ist ausreichend zu warten und in einem Zustand zu erhalten, der den
    Anforderungen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen, belästigungsfreien und
    umweltfreundlichen Entsorgung entspricht. Die Entsorgungsanlage ist so zu betreiben, dass
    Störungen anderer Indirekteinleiter oder der öffentlichen Kanalisationsanlage ausgeschlossen
    sind.

    4.8 Sämtliche im Zusammenhang mit der Entsorgungsanlage entstehenden Kosten, insbesondere
    die Kosten für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb der Entsorgungsanlage, sind
    vom Kanalbenützer zu tragen.

    5. Wasserrechtliche Bewilligung

    5.1 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage sind auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
    und behördlicher Auflagen verpflichtet, sämtliche Abwassereinleitungen dahingehend zu
    überprüfen, ob diese in die öffentliche Kanalisationsanlage, insbesondere in die
    Verbandskläranlage eingeleitet werden dürfen. Diese Prüfung erfolgt auf Grundlage der
    gültigen Gesetze und Verordnungen.

    5.2 Dessen ungeachtet ist jeder Indirekteinleiter für die Einhaltung der im Entsorgungsvertrag und
    in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen normierten Einleitungsbeschränkungen,
    insbesondere der Grenzwerte gemäß der jeweils maßgeblichen
    Abwasseremissionsverordnung, verantwortlich.

    5.3 Soweit erforderlich, hat er vor der Einleitung der betreffenden Abwässer in die öffentliche
    Kanalisationsanlage eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32b Abs. 5 WRG
    1959 selbständig und unaufgefordert einzuholen.

    5.4 Eine solche wasserrechtliche Bewilligung ersetzt nicht die Zustimmung der Betreiber der
    öffentlichen Kanalisationsanlage.

    6. Art und Umfang der Abwässer (Einleitungsbeschränkungen)

    6.1 Der Indirekteinleiter hat gemäß § 32b Abs. 1 WRG 1959 die in der Allgemeinen
    Abwasseremissionsverordnung bzw. den branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen enthaltenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Solange keine entsprechende branchenspezifische Abwasseremissionsverordnung in Kraft ist, finden die Bestimmungen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung sinngemäß Anwendung. In Ausnahmefällen kann im Entsorgungsvertrag hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte eine davon abweichende Regelung getroffen werden.

    6.2 Das Erreichen von Grenzwerten durch Verdünnung der Abwässer ist gemäß § 33b Abs.
    WRG 1959 ausdrücklich verboten. Die Emissionsbegrenzungen gelten daher auch für Teilströme (Gebot der Teilstrombehandlung). 

    6.3 Das bewusste Einleiten bzw. Einbringen der nachstehend angeführten Stoffe in die öffentliche Kanalisationsanlage ist verboten:

    6.3.1. Abfälle oder Müll aller Art, auch in zerkleinertem Zustand, wie insbesondere Sand, Schlamm, Schutt, Asche, Kehricht, Küchenabfälle, insbesondere auch aus Gastgewerbebetrieben, Jauche und Abfälle aus Tierhaltung, Textilien, grobes Papier, Glas oder Blech usw.;

    6.3.2. explosive, feuer- oder zündschlaggefährliche Stoffe, fett- oder ölhältige Stoffe, seuchenverdächtige Stoffe, Gifte, gifthaltige oder radioaktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, sowie Stoffe, die schädliche oder übelriechende Ausdünstungen verbreiten, wie insbesondere Benzin, Benzol, Nitroverbindungen, Chlorlösungen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Zyanide, Arsenverbindungen, Karbid, Öle, Phenole oder Medikamente (Antibiotika,...) usw.

    6.4 Nicht oder nur geringfügig verunreinigte Niederschlags- und Kühlwässer sowie Drainagen-, Quell- und Grundwässer dürfen nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung der öffentlichen Kanalisationsanlage zugeführt werden.

    6.5 Die stoßweise Einleitung von Abwässern in die öffentliche Kanalisationsanlage ist weitestgehend zu vermeiden. Wird der ordentliche Betrieb, die Wartung oder die Wirksamkeit der öffentlichen Kanalisationsanlage durch eine stoßweise Einleitung größerer Abwassermengen gefährdet oder beeinträchtigt, so sind diese Abwassermengen durch geeignete Rückhaltemaßnahmen auf einen entsprechenden Zeitraum verteilt gleichmäßig einzuleiten. Die Rückhaltemöglichkeiten haben auch auf etwaige Betriebsstörungen und Unfälle Bedacht zu nehmen.

    6.6 Werden mehr als nur geringfügig verunreinigte Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation (Schmutzwasserkanal im Trennsystem) eingeleitet, so ist grundsätzlich ein Regenrückhaltebecken oder ein Stauraumkanal entsprechend den Vorschreibungen der Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage zu errichten.

    6.7 In die öffentliche Kanalisationsanlage dürfen keine Anlagen einmünden, die zur Ableitung von Abluft, Dämpfen oder Abgasen dienen.

    7. Rückhaltung unzulässiger Abwasserinhaltsstoffe (innerbetriebliche Reinigungsanlage) 

    7.1 Besteht bei der Einleitung von Abwasser die Möglichkeit, das schädliche oder unzulässige Stoffe (Pkt. 6) im Abwasser enthalten sind, oder das Emissionsbegrenzungen (Pkt. 6) hinsichtlich solcher Stoffe überschritten werden so sind Anlagen und/oder Maßnahmen vorzusehen, damit diese Stoffe zurückgehalten und/oder so behandelt werden können, dass ihre Belastung im zulässigen Rahmen liegt.

    7.2 Solche innerbetrieblichen Reinigungsanlagen sind insbesondere Gitterroste und Sieb, Schlammfänge, Neutralisations-, Spalt-, Entgiftungs- und Desinfektionsanlagen, Vorkläranlagen sowie Mineralöl- und Fettabscheider. Es ist hierbei auch auf etwaige Betriebsstörungen und –Unfälle Bedacht zu nehmen (z.B. durch Rückhalte-, Absperr- oder Notausschaltmöglichkeiten).

    7.3 Diese Anlagen sind in regelmäßigen Abständen fachgerecht zu entleeren, zu reinigen, zu warten und auf ihre Funktionstauglichkeit hin zu überprüfen. Über Zeitpunkt und Art von Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Rückhalteanlagen sind Wartungsbücher zu führen, aus denen auch die Art der Beseitigung des Räumgutes ersichtlich ist. Das gezielte Rücklösen von z.B. Fetten durch fettlösende Mittel ist verboten.

    7.4 Abscheidegut und sonstige zurückgehaltene Stoffe dürfen weder an dieser noch an einer
    anderen Stelle der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden.

    8. Unterbrechung der Entsorgung

    8.1 Die Entsorgungspflicht der Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage ruht, solange Umstände, die abzuwenden außerhalb der Macht der Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage stehen, die Übernahme oder Reinigung der Abwässer ganz oder teilweise verhindern.

    8.2 Die Übernahme der Abwässer durch die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung einer drohenden Überlastung der öffentlichen Kanalisationsanlage oder aus sonstigen betrieblichen Gründen eingeschränkt oder unterbrochen werden. Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage werden dafür Sorge tragen, das solche Einschränkungen und Unterbrechungen möglichst vermieden bzw. kurz gehalten werden.

    8.3 Beabsichtigte Unterbrechungen der Entsorgung werden rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekanntgegeben, es sei denn, Gefahr ist im Verzug.

    8.4 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage können die Übernahme der Abwässer des Indirekteinleiters nach vorhergehender schriftlicher Mitteilung, bei Gefahr im Verzug auch sofort, unterbrechen, einschränken oder die weitere Übernahme vom Abschluss besonderer
    Vereinbarungen abhängig machen, wenn der Indirekteinleiter gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Normen, behördlichen Auflagen und die Bestimmungen des Entsorgungsvertrages verstößt. 

    9. Entgelte 

    9.1 Wenn im Entsorgungsvertrag keine diesbezügliche Regelung enthalten ist, richtet sich die Anschlussgebühr und die laufende Kanalbenützungsgebühr nach den jeweils gültigen gebührenrechtlichen Bestimmungen der für den Betriebsstandort zuständigen Gemeinde.

    9.2 Der Verband behält sich vor, für die Vertragserrichtung, Prüfung der technischen Unterlagen, die Führung des Indirekteinleiterkatasters und die laufende Überwachung Kosten gemäß der jeweils geltenden Tarifordnung zu verrechnen.

    9.3 Sollte zur Beurteilung der Abwassersituation eines Indirekteinleiter ein über das normale Ausmaß hinausgehender Aufwand erforderlich sein (z.B. Ausarbeitung von entsprechenden Gutachten,....), so wird der Antragsteller über die zu erwartenden Kosten schriftlich informiert.
    Die Weiterbearbeitung erfolgt erst nach dessen Zustimmung zur Kostenübernahme.

    9.4 Sofern in einem allfälligen Entsorgungsvertrag keine andere Regelung vereinbart wird, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig.

    10. Auskunft-, Nachweis- und Meldepflicht sowie Zutrittsrechte

    10.1 Der Indirekteinleiter hat den Betreibern der öffentlichen Kanalisationsanlage alle das Entsorgungsverhältnis betreffenden Auskünfte, insbesondere die zur Ermittlung der Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühren erforderlichen Informationen sowie Auskünfte hinsichtlich der eingeleiteten Abwässer (Menge und Qualität), zu erteilen und Einsicht in die Wartungsbücher (Pkt. 7) sowie sonstige die Abwassereinleitung betreffende Unterlagen (z.B. abwasserrelevante Produktionsverhältnisse) zu gewähren.

    10.2 Derjenige Indirekteinleiter dessen Abwasser mehr als geringfügig vom häuslichen Abwasser abweicht, hat dem Verband als Kanalisationsunternehmen im Sinne des § 32b WRG 1959 im Abstand von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen (§ 32b Abs. 3 WRG 1959), sofern nicht im Entsorgungsvertrag eine andere Regelung vereinbart wurde.

    10.3 Der Indirekteinleiter hat den Betreibern der öffentlichen Kanalisationsanlage unverzüglich Störungen in seiner Entsorgungsanlage, insbesondere in der innerbetrieblichen
    Reinigungsanlage (Pkt. 7) zu melden, sofern davon die öffentliche Kanalisationsanlage betroffen sein kann, insbesondere wenn die Nichteinhaltung des Entsorgungsvertrages zu befürchten ist. Der Indirekteinleiter ist verpflichtet, sofort geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um unzulässige Abwassereinleitungen verlässlich zu unterbinden. Erforderlichenfalls ist die gesamte Indirekteinleitung in die öffentliche Kanalisationsanlage bis zur Behebung des Störfalles zu unterbrechen.

    10.4 Zum Zwecke der Überwachung der eingeleiteten Abwässer hat der Indirekteinleiter den von den Betreibern der öffentlichen Kanalisationsanlage dazu beauftragten Kontrollorganen den erforderlichen Zutritt zu den relevanten Betriebsanlagen zu gewähren. Solche Überprüfungen dürfen nicht zur Unzeit erfolgen, es sei denn, Gefahr ist im Verzug.

    10.5 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage verpflichten sich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen aufgrund dieses Vertrages bekanntgeworden sind, zu wahren.

    11. Haftung

    11.1 Bei Betriebsstörungen der öffentlichen Kanalisationsanlage infolge von Naturereignissen (höhere Gewalt) hat der Indirekteinleiter keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Kanalbenützungsgebühr.

    11.2 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage sind im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu beseitigen.

    11.3 Der Indirekteinleiter haftet den Betreibern der öffentlichen Kanalisationsanlage für alle Schäden, die ihnen durch einen vertragswidrigen Zustand seiner Entsorgungsanlage zugefügt werden, insbesondere haftet der Indirekteinleiter für Schäden, die durch einen vereinbarungswidrigen und mangelhaften Zustand oder den unsachgemäßen Betrieb bzw. durch Bedienungsfehler von innerbetrieblichen Reinigungsanlagen oder Betriebseinrichtungen (Pkt. 6.1 bis 6.3) entstehen.

    11.4 Kommt es zu vertragswidrigen Einleitungen in die öffentliche Kanalisationsanlage, so hat der Indirekteinleiter den Betreibern der öffentlichen Kanalisationsanlage alle dadurch verursachten Schäden sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu ersetzen, insbesondere auch jene für die Ermittlung und Bewertung der Schadstofffrachten einschließlich der Kosten für allfällig notwendige zusätzliche Behandlungsmaßnahmen und/oder Beseitigung (Entsorgung) der dadurch entstandenen Abfälle oder Produkte.

    11.5 Werden durch vertragswidrige Einleitungen Dritte geschädigt, so sind die Betreiber der Kanalisationsanlage gegenüber Ersatzansprüchen der Dritten schad- und klaglos zu halten.

    11.6 Der Indirekteinleiter haftet den Betreibern der öffentlichen Kanalisationsanlage für die Einhaltung des Entsorgungsvertrages durch seine Dienstnehmer bzw. Beauftragten sowie durch all jene Personen, die befugt sind ,die betreffende Entsorgungsanlage mitzubenützen (Bestandnehmer u.a.).

    12. Beendigung des Entsorgungsvertrages

    12.1 Bei befristeten Entsorgungsverträgen endet das Vertragsverhältnis mit Fristablauf.

    12.2 Der Indirekteinleiter ist berechtigt, den Entsorgungsvertrag mit den Betreibern der öffentlichen Kanalisationsanlage schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten zu kündigen.

    12.3 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage sind berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist im Falle der Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestimmungen oder sonstiger die Indirekteinleitung betreffende Vorschriften die Übernahme der Abwässer des Indirekteinleiters gänzlich einzustellen.

    12.4 Gründe für eine solche Einstellung können insbesondere sein:

    12.4.1. Einleitung unzulässiger Abwasserinhaltsstoffe (Pkt. 6) 

    12.4.2. Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten sowie Verweigerung des Zutritts zu Kontrollzwecken (Pkt. 10);

    12.4.3. unzulässige bauliche Veränderungen an der Entsorgungsanlage (Pkt. 4)

    12.4.4. Nichtentrichtung fälliger Gebühren und Entgelte;

    12.4.5. störende Einwirkungen auf die Entsorgungsanlagen anderer Indirekteinleiter sowie auf die öffentliche Kanalisationsanlage.

    12.4.6. Nichtbehebung von Mängeln.

    12.5 Unmittelbar nach Beendigung des Entsorgungsverhältnisses (Pkt. 12) hat der ehemalige Kanalbenützer seinen Kanalanschluss (Entsorgungsanlage) auf eigene Kosten fachgerecht
    stillzulegen. Über die endgültige Stilllegung hat der Kanalbenützer einen geeigneten Nachweis (z.B. Bestätigung des durchführenden Unternehmens) vorzulegen.

    12.6 Bei einem Wechsel in der Person des Indirekteinleiters hat der künftige Indirekteinleiter die neue Zustimmung (Entsorgungsvertrag) zur Einleitung zu erwirken.

    13. Zusatzbestimmungen für Indirekteinleiter welche nicht über die öffentliche Kanalisation einleiten (Anlieferung mit Tankfahrzeugen)

    13.1 Von der Verbandskläranlage können bestimmte Stoffe, wie z.B. häusliches Abwasser aus dichten Gruben, Fäkalgut, Schlämme aus Kläranlagen usw., welche mit geeigneten Tankfahrzeugen angeliefert werden, übernommen und behandelt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Anlieferer.

    13.2 Jede Anlieferung ist im Vorhinein mit dem Verband abzustimmen. Ansonsten können Anlieferungen zurückgewiesen werden

    13.3 Das Abladen einer Anlieferung hat nur im Beisein des Betriebspersonals der Verbandskläranlage zu erfolgen. Noch vor dem Abladen kann von jeder Anlieferung eine repräsentative Stichprobe gezogen werden um diese im Labor der Verbandskläranlage zu untersuchen.

    13.4  Der Anlieferer bzw. das Transportunternehmen ist für die ordnungsgemäße Deklarierung des Anliefergutes verantwortlich und haftet dem Verband grundsätzlich dafür, dass es zu keinen vertragswidrigen Einleitungen kommt (Pkt. 11). Weiters gelten die Bestimmungen des Punktes 6 vollinhaltlich. Tritt der Anlieferer nur als Transporteur auf und wurde mit dem Erzeuger des Übernahmegutes ein eigener Entsorgungsvertrag abgeschlossen, gelten die Einleitbeschränkungen (Pkt. 6) und die Haftungsbestimmungen (Pkt. 11) für den Erzeuger des Übernahmegutes.

    13.5 Für Stoffe, welche im Sinne der gesetzlichen Regelungen als Abfälle zu bezeichnen sind, gelten zudem die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Abfallnachweisverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

    13.6 Die Kosten für die Übernahme werden vom Verband in Rechnung gestellt und richten sich - sofern in einem allfälligen Entsorgungsvertrag oder in einem diesbezüglichen schriftlichen Angebot nicht eine andere Regelung vereinbart wurde - nach der jeweils gültigen Tarifordnung. Sind für die Abrechnung auch Laborergebnisse maßgebend, so erklärt sich der Anlieferer oder der Erzeuger des Übernahmegutes damit einverstanden, dass diese im Labor der Verbandskläranlage ermittelt werden. Auf Verlangen werden entsprechende Vergleichsproben zur Verfügung gestellt und/oder Rückstellproben für einen Zeitraum von max. 1 Monat aufbewahrt.

    13.7 Erfolgt eine Übernahme auf Verlangen des Anlieferers außerhalb der Betriebszeiten, so werden die tatsächlich anfallenden Personalkosten für die Entladung getrennt in Rechnung gestellt.

    14.Schlichtungsstelle

    Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ kann sowohl vom Indirekteinleiter als auch die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage die beim Tiroler Gemeindeverband, Adamgasse 7a, 6020 Innsbruck eingerichtete Schlichtungsstelle anrufen werden.

    15. Gerichtsstand

    Für Streitigkeiten zwischen dem Indirekteinleiter und den Betreibern der öffentlichen Kanalisationsanlage ist das für den Sitz des Verbandes sachlich berufene Bezirksgericht zuständig.

    16.Schlussbestimmungen

    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Übernahme und Reinigung von Abwässern entsprechen dem Stand der Gesetze und sonstigen einschlägigen Normen. Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage behalten sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Änderungen der einschlägigen Rechtslage oder aus sonstigen wichtigen Gründen entsprechend anzupassen bzw. abzuändern.
ADRESSE
  • Abwasserverband AIZ
  • Strass im Zillertal 150
  • 6261 Strass i.Z.
  • Impressum
  • AGB

KONTAKT