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  INDIREKTEINLEITERREGELUNG NACH § 32b WRG 1959 idgF.      
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Fett im Abwasser
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Nach § 32 b WRG 1959 idgF. bedarf jede Einleitung von Abwasser in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Als Kanalisationsunternehmen ist gemäß WRG der AIZ-Abwasserverband als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausleitung von biologisch gereinigtem Abwasser in den Vorfluter Inn definiert.

Werden Abwässer in die Anlagen des Kanalisationsunternehmens eingeleitet, die mehr als geringfügig von der Qualität des häuslichen Abwassers abweichen, so ist zusätzlich die Indirekteinleiterverordnung (BGBl. 222/1998) zu beachten.

Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist jeder (Neuerstellung und Bestände) Kanalanschluss vom AIZ-Abwasserverband durch einen Entsorgungsvertrag zu genehmigen.

Der Anschlusswerber hat daher entsprechende Unterlagen, welche eine Beurteilung der Abwassereinleitung in technischer als auch in qualitativer und quantitativer Hinsicht ermöglichen, beim AIZ-Abwasserverband 6261 Strass 150 oder der Standortgemeinde einzureichen. Auf Grundlage dieser „Abwassertechnischen Unterlagen“ wird dann eine privatrechtliche Vereinbarung in Form eines Abwasserentsorgungsvertrages zwischen dem Indirekteinleiter und dem AIZ-AV geschlossen.

Dieser Abwasserentsorgungsvertrag mit dem AIZ-AV ersetzt nicht Genehmigungen und Verfahren die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind (Z.B. Anschlussvertrag nach dem neuen Tiroler Kanalisationsgesetz – TiKG2000, LGBl. 1/2000)

Entsprechende Antragsunterlagen in Formularform stehen als Download in Form eines PDF- oder Winwordfiles zur Verfügung. Des weiteren können die Formulare auch per E-Mail beim AIZ-Abwasserverband angefordert werden. 

Als Hilfestellung können weitere Mustervorlagen (Lageplan, Skizze zur Lage der Trenn- und Anschlussstelle, etc.) unter
Formulare eingesehen bzw. heruntergeladen werden.