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Nach
§ 32 b WRG 1959 idgF. bedarf jede
Einleitung von Abwasser in eine wasserrechtlich bewilligte
Kanalisation der Zustimmung des
Kanalisationsunternehmens. Als Kanalisationsunternehmen
ist gemäß WRG der AIZ-Abwasserverband
als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausleitung
von biologisch gereinigtem Abwasser in den Vorfluter Inn definiert. |
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Werden Abwässer in die Anlagen des Kanalisationsunternehmens eingeleitet,
die mehr als geringfügig von der Qualität des häuslichen Abwassers
abweichen, so ist zusätzlich die Indirekteinleiterverordnung (BGBl.
222/1998) zu beachten.
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Nach
diesen gesetzlichen Vorgaben ist
jeder (Neuerstellung und Bestände) Kanalanschluss vom
AIZ-Abwasserverband durch einen Entsorgungsvertrag
zu genehmigen.
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Der
Anschlusswerber hat daher entsprechende Unterlagen, welche eine
Beurteilung der Abwassereinleitung in technischer als auch in qualitativer
und quantitativer Hinsicht ermöglichen, beim AIZ-Abwasserverband 6261
Strass 150 oder der Standortgemeinde einzureichen. Auf Grundlage dieser
Abwassertechnischen Unterlagen wird dann eine privatrechtliche
Vereinbarung in Form eines Abwasserentsorgungsvertrages zwischen dem
Indirekteinleiter und dem AIZ-AV geschlossen.
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Dieser
Abwasserentsorgungsvertrag mit dem AIZ-AV ersetzt nicht Genehmigungen und
Verfahren die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind
(Z.B. Anschlussvertrag nach dem neuen Tiroler Kanalisationsgesetz
TiKG2000, LGBl. 1/2000)
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Entsprechende
Antragsunterlagen in
Formularform stehen als Download in Form eines
PDF- oder Winwordfiles zur Verfügung. Des weiteren können die Formulare auch
per E-Mail
beim AIZ-Abwasserverband angefordert werden. |
Als Hilfestellung können weitere
Mustervorlagen (Lageplan, Skizze zur Lage der Trenn- und Anschlussstelle,
etc.) unter
Formulare eingesehen bzw. heruntergeladen
werden. |
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