Aus gegebenem Anlass und auf Grund aktueller Vorkommnisse im
Zusammenhang mit dem Einsatz von Küchenabfallzerkleinerern gibt der
AIZ-AV nachstehende Informationen zu den gesetzlichen Randbedingungen:
Einrichtungen zur
Zerkleinerung und anschließender Feststoff-Flüssigkeitstrennung von
organischen Küchen- und Kantinenabfällen mit der Einleitung der
Flüssigphase in die öffentliche Kanalisation widersprechen den
elementaren wasserwirtschaftlichen Grundsätzen, wie sie beispielsweise
in
§ 2 Zif. 1 der „Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung“ (kurz
AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 formuliert sind:
·
„Einbringung von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie nur im
unerlässlich notwendigen Ausmaß!
·
Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Stoffen, die ins
Abwasser gelangen können, haben Vorrang vor
Abwasserbehandlungsmaßnahmen!
·
Abwasserinhaltsstoffe sind unter Zugrundelegung des Standes der Technik
am Ort ihres Entstehens zurückzuhalten!
Abwasser wird in der
rechtlichen Definition der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und
der Indirekteinleiterverordnung, BGBl. 222/1998 (kurz IEV) als Wasser
bezeichnet, das in seiner Verwendung in nicht natürlichen Vorgängen, in
seiner Beschaffenheit derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer
Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag.
Ausgehend von der
Definition des Begriffes Abwasser nach den zitierten Gesetzesstellen,
ist diese, aus dem Bioabfall abgetrennte Flüssigkeit keinesfalls
Wasser, das durch einen künstlichen Prozess verändert wurde, sondern
dem Bioabfall entzogene Flüssigkeit und ist damit auch diesem
zuzuordnen. Damit bleibt diese Flüssigkeit rechtlich im Abfallregime
und ist als solcher zu entsorgen.
Die Einleitung von Abfällen (hierunter fallen auch flüssige Abfälle) in
die Kanalisation ist gemäß Wasserrechtsgesetz und den
AIZ-Einleitungs-bedingungen grundsätzlich verboten und damit
gesetzeswidrig!
Die bloße
Zerkleinerung von biogenen/organischen Abfällen und die anschließende
Einleitung in die öffentliche Kanalisation stellt nach den selben
rechtlichen Grundsätzen eine unzulässige Abfallentsorgung dar, da die
Zerkleinerung dieser Bioabfälle nichts an der rechtlichen Definition als
Abfall ändert und Abfälle grundsätzlich nicht in die Kanalisation
eingebracht werden dürfen.
Küchen-/Kantinenabfälle stellen biogene Abfälle im Sinne des § 1, Zif. 1
und 2 der Verordnung über die Sammlung von biogener Abfälle, BGBl. Nr.
68/1992 (zuletzt geändert durch BGBl. 456/1994) dar. Sofern diese nicht
im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte
verwertet werden, sind sie für eine getrennte Sammlung bereitzustellen.
Eine Verwertung von
Küchenabfällen im Sinne des Gesetztes ist nur dann gegeben, wenn in
einem biologischen Umwandlungsprozess der Bioabfall in eine stabile
inerte Form umgewandelt wird.
Bloßes Zerkleinern und/oder Entwässern stellen keine Verwertung im
Sinne des Gesetzes dar.
Entwässerungsanlagen
haben das Ziel die biogenen/organischen Abfälle in Fest- und
Flüssigfraktion aufzusplitten. Dies geschieht durch die physikalischen
Vorgänge wie Zerkleinern, Pressen und/oder Zentrifugieren, oftmals unter
Wasserzugabe. Dadurch entsteht ein zerkleinerter, mit Wasser vermengter
Bioabfall, aus dem 99% des Feststoffes zurückgehalten werden. Der
Feststoffrückstand kann in Folge in Kompostier- oder Biogasanlagen
eingesetzt werden.
Für die Einleitung
der abgetrennten Wässer aus diesen Anlagen (= physikalische
Abfall-behandlung) ist die Verordnung für die Begrenzung von
Abwasseremissionen aus der physikalsich-chemischen oder biologischen
Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung, BGBl. Nr. 9/1999) anzuwenden.
Für die Einleitung
dieser Abwässer in die öffentliche Kanalisation ist hier zwingend ein
Verfahren nach § 32 b Wasserrechtsgesetz (Indirekteinleiterregelung) mit
dem Betreiber der Kläranlage (= AIZ-AV) abzuwickeln! Nicht genehmigte
Einleitungen sind illegal und werden vom AIZ-AV nicht geduldet!
Zusätzlich stellt
die Verwendung von Küchenabfallzerkleinerern eine Abfallaufbereitung/
-behandlung gemäß § 2, Abs. 5 Zif. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 dar
und ist daher im Sinne des genannten Gesetzes bewilligungspflichtig
(Behörde Landeshauptmann).
Der unbewilligte
Einsatz von KAZ-Geräten stellt daher eine Gesetzeswidrigkeit dar, wobei
nachstehende Verwaltungsstrafbestände in Betracht kommen:
·
AWG 2002, § 79, Abs. 2, Zif. 4 - Verwendung nicht berechtigter
Behandlungsverfahren bzw. nicht rechtzeitige Übergabe an berechtigte
Abfallbehandler,
Strafrahmen 360 bis 7.270 €!
·
AWG 2002, § 79, Abs. 2, Zif. 1 - Verstoß gegen die Trennungspflicht,
Strafrahmen 360 bis 7.270 €!
·
TAWG, § 27, Abs. 2 - Verstoß gegen die Bestimmungen des 3. Abschnittes,
Strafrahmen 3.600 €!
·
WRG, § 137, Abs. 1.1 - Verstoß gegen die Mitteilung-/Mledepflicht an das
Kanalisationsunternehmen, Strafrahmen bis 3.500 €!
·
WRG, § 137, Abs. 1.24 – Einleitungsvornahme in den öffentlichen Kanal
mit Überschreitung der Emissionsbegrenzungen, Strafrahmen bis 3.500 €!
·
TiKG 2000, § 15 – Nichterfüllung der Mitteilungspflicht, Strafrahmen bis
3.500 €!
Bei Nichtbefolgung
dieser gesetzlichen Regeln ist der AIZ-AV verpflichtet Anzeige bei der
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Daraufhin wird die Behörde
Maßnahmen zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu treffen haben!
Neben einem allfälligen Strafverfahren ist es im Rahmen solcher Aufträge
zulässig, die Demontage dieser Geräte behördenseitig anzuordnen.
Sollten Sie in ihrem
Betrieb ein solches KAZ-Gerät betreiben, fordern wir sie auf, dieses
innerhalb einer Frist von 4 Wochen stillzulegen und die Einleitung in
die öffentliche Kanalisation zu unterlassen! Bei Nichtbefolgung müsste
unsererseits eine Anzeige an die BH Schwaz erfolgen, wobei es neben den
Behördenauflagen auch zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen wird.
Zusammenfassend weisen wir darauf hin, dass trotz gegenteiliger
Behauptungen von Herstellern und Vertreibern von
Küchenabfall-zerkleinerern, der Einsatz dieser Geräte gesetzeswidrig und
damit verboten ist!
Strass,
April 2006
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